Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Auftrag, Auftragsannahme,
Bestätigung:
- Die Fa. CTI GmbH, GF Uwe Thuß, nunmehr
Auftragnehmer genannt, verkauft im Auftrag, Namen und für Rechnung
des Einlieferers, nunmehr Auftraggeber genannt, unter Zugrundelegung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den nachfolgenden Bestimmungen,
die im Verwertungsauftrag im einzelnen bezeichneten und aufgelisteten
Gegenstände.
- Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer
zur Erfüllung seiner unter Ziffer 1 übernommenen Pflichten,
die verkauften Gegenstände an den Erwerber zu übereignen.
- Der Auftraggeber versichert zu den im
Verwertungsauftrag bezeichneten Gegenständen: Ich bin verfügungsberechtigter
Alleineigentümer dieser Gegenstände. Diese Gegenstände
sind nicht mit Rechten Dritter, aber auch nicht mit Pfandrechten oder
Pfändungs- Pfandrechten belastet. Es besteht auch kein Anspruch
Dritter auf Übereignung dieser Gegenstände auf ihre Nutzung
der Fruchtziehung aus ihnen. Soweit der Ag nicht alleiniger Eigentümer
oder Nichteigentümer dieser Gegenstände ist, versichert
der Auftraggeber berechtigt zu sein, für den verfügungsberechtigen
Eigentümer im eigenen Namen auftreten zu dürfen und zum
Abschluß dieses Verwertungsauftrages ermächtigt zu sein.
- Vertragsfristen:
- Die Vertragsfristen beginnen jeweils mit
dem darauffolgenden Ersten des Monats, wenn der Wareneingang/ Auftrag
vor dem 15. des jeweiligen Monats erfolgte. Bei Wareneingang/ Auftrag
nach dem 15. des Monats beginnen die Vertragsfristen immer um 4 Wochen
versetzt.
- Die eingelieferten Gegenstände werden
i.d.R. im Wege des öffentlichen Freiverkaufs, gegen Gebot auf
die Dauer von 6 Monaten verwertet.
- Nach 6 Monaten endet der Auftrag für
alle bis dahin noch nicht verkauften Gegenstände. Von diesen
Gegenständen erhält der Auftraggeber Mitteilung.
- Aufnahme und Bewertung:
- Die Bestandsaufnahme von Maschinen, Rohstoffen
und Fertigwaren und deren Bewertung erfolgt bei Wareneingang durch
die CTI GmbH. Der Auftraggeber verpflichtet sich, entsprechende Unterlagen,
wie Maschinenkarten, Maschinenhandbücher, Kfz- Papiere, Rechnungen
u.a. zur Verfügung zu stellen, ebenfalls mündliche Auskünfte
zu erteilen soweit sie zur Bewertung maßgeblich sind.
- Sicherstellung / Verwahrung / Herausgabe:
- Zum Schutz der Gläubiger werden Sicherungsgüter
unter Verwahrung genommen und entsprechend gekennzeichnet, wenn der
Auftraggeber dies fordert.
- Die Sicherstellung erfolgt auf gesetzlicher
Grundlage durch Beschluß des Gerichtes oder gerichtlicher Anordnung
und nach Auftrag des Auftraggebers.
- Gebühren und Kosten werden auf Grundlage
des Kostenspiegels erhoben.
- Die Herausgabe von Sicherungsgütern
erfolgt nur gegen Barzahlung der entstandenen Kosten.
- Verkauf / Verwertung:
- Das Warenangebot der CTI GmbH ist unverbindlich.
Die Art der Verwertung obliegt der CTI GmbH.
- Der Verkauf erfolgt nur gegen sofortige
Barzahlung oder Zahlung per Scheck mit Bankbestätigung in
Euro. Überweisungen auf das Konto der CTI GmbH können
mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.
- Der Kaufpreis setzt sich aus Gebotspreis
zzgl. Aufgeld zzgl. der zur Zeit geltenden Mehrwertsteuer zusammen.
- Bei schriftlichen Geboten ist der Bieter
14 Tage an sein Gebot gebunden.
- Die Ware wird verkauft wie sie steht und
liegt, unter Ausschluß jeglicher Gewährleistungsansprüche.
Die CTI GmbH übernimmt keinerlei Garantie für Art, Menge,
Güte, Zustand, Verwendbarkeit, Zulassungsfähigkeit, Unfallfreiheit
und Nichtvorhandensein offener oder verdeckter Mängel. Hinweise
auf Art, Zustand oder Zusammensetzung der Ware sowie Mengenangaben
En-bloc-Angeboten sind unverbindlich. Auskünfte, Angaben oder
Zusicherungen sind nur verbindlich, wenn sie von der CTI GmbH schriftlich
bestätigt sind. Die Beachtung von Sicherheits-, Zulassungs- und
Umweltschutzvorschriften sowie die Einholung von Betriebserlaubnissen
sind Sache des Käufers.
- Bei Abnahmeverzug ist die CTI GmbH berechtigt,
Verzugskosten in Höhe der bei Spediteuren üblichen Lagergebühren
zu berechnen und / oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers
abzutransportieren und anderweitig einlagern zu lassen . Sie kann
darüber hinaus laut § 326 BGB die Annahme der Leistung ablehnen,
die Ware freihändig veräußern und dem Käufer
die entstandenen Kosten und Verzugsschäden berechnen.
- Bei Ausfuhrlieferungen i.S. des UstG hat
der Käufer zusammen mit dem Kaufpreis als Sicherheit einen Betrag
in Höhe der Umsatzsteuer zu zahlen. Der Sicherheitsbetrag wird
gegen Vorlage eines Ausfuhrnachweises und ggf. der in der Ausfuhrgenehmigung
verlangten Einfuhrbestätigung des Empfangslandes erstattet. Der
Erstattungsbetrag verfällt, wenn die geforderten Dokumente nicht
innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungsdatum bei der CTI GmbH vorliegen;
die Verpflichtung des Käufers zur Vorlage der Dokumente wird
hierdurch nicht berührt.
- Zahlungen sind in Euro zu leisten.
Bankspesen und Kursdifferenzen gehen zu Lasten des Käufers.
- Die Ware wird ab Stand- bzw. Lagerplatz
im Lagerort verkauft. Der Käufer hat die für Verladung und
Transport notwendigen Arbeitskräfte und Gerätschaften zu
stellen und alle Abholkosten (einschließlich etwaiger Hilfeleistungen
der abgegebenen Firmen) zu zahlen.
- Der Käufer haftet für alle Schäden,
die durch ihn oder seine Beauftragten anläßlich der Abholung
der Ware entstehen und stellt der CTI GmbH sowie ihre Auftraggeber
von allen in diesem Zusammenhang erhobenen Ersatzansprüche Dritter
– einschließlich evtl. Rechtsstreitkosten – frei.
- Der Käufer hat nur Ansprüche
auf die Dokumente (Fahrzeugbriefe bzw. Ersatzbescheinigungen, Betriebsbücher
und dergl.), die der CTI GmbH von den Auftraggebern zur Weitergabe
übergeben und genehmigt sind. Vertrauliche Eintragungen werden
gelöscht. Software wird nicht mit veräußert.
- Kosten und Gebühren:
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem
Auftragnehmer für den jeweiligen verkauften Gegenstand eine Provision
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer wie im Verwertungsauftrag vereinbart,
zu bezahlen. Gegenstände, die der Auftraggeber selbst oder durch
Dritte für sich verkaufen läßt, gelten als an Dritte
veräußert. Löst der Auftraggeber, wie auch immer,
diesen Vertrag vor der festgesetzten Auftragsfrist oder verhindert
er den Verkauf der Gegenstände, so ist er verpflichtet, der CTI
GmbH eine Entschädigung von 20% vom Limit und Gegenstand sowie
die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Bis zur vollen Bezahlung
des ihm in Rechnung gestellten Betrages, hat die CTI GmbH ein Zurückhaltungsrecht.
Entstandene Kosten werden gesondert unter Zugrundelegung des Kostenspiegels
erfaßt und vom Auftraggeber aus der Masse bezahlt. Sämtliche
Kosten sind sofort nach der Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
- Abrechnung:
- Die CTI GmbH verpflichtet sich, 3 Monate
nach Verwertungsbeginn dem Auftraggeber eine 1. Zwischenabrechnung
zu erstellen. Die Endabrechnung erfolgt nach 6 Monaten jeweils zum
darauffolgenden Monatsende. Anfallende Kosten werden auf der Grundlage
des gültigen Kostenspiegels gesondert in Rechnung gestellt und
von der Verwertungsgutschrift abgezogen. Hat der Auftraggeber Einwendungen
gegen die Abrechnung der CTI GmbH, so sind diese der CTI GmbH schriftlich
innerhalb einer Woche nach Zugang der Abrechnung zu übermitteln.
- Sach- und Rechtsmängel:
- Sach- und Rechtsmängel, Haftungs-
und Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Erwerbers
lehnt die CTI GmbH ab, ebenfalls urheberrechtliche Ansprüche.
Die CTI GmbH ist dem Auftraggeber gegenüber zu Haftungsausschluß
und Einschränkungsvereinbarungen mit dem Erwerber nicht verpflichtet.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand:
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam werden, so wird davon die
Rechtswirksamkeit der obigen Bestimmungen nicht berührt. Die
rechtsunwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die
dem Vertragszweck am nächsten kommt. Nebenabreden bedürfen
grundsätzlich der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand,
auch für das Mahnverfahren ist für die CTI GmbH, Chemnitz/Sachsen.
Die Rechtsgrundlage ist Deutsches Recht. Die Vorschriften des einheitlichen
Kaufrechts finden keine Anwendung. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten,
die nicht zu den in § 4 bezeichneten Gewerbetreibenden gehören
und mit Personen des öffentlichen Rechts wird zusätzlich
vereinbart, daß Erfüllungsort und Gerichtsstand für
die CTI GmbH, Chemnitz/Sachsen ist. Das gilt auch für Scheck-
und Wechselklagen.
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